Die p.c.B! Arminia zu Villach ist eine schlagende Burschenschaft, d.h. wir fechten nach wie vor Mensuren. Auf der Pennalie sind das aber nicht Schlägermensuren, wie auf den Hochschulen, sondern Säbelmensuren mit stumpfen Klingen.
(Video: Pauken auf der Bude der VdSt Sudetia zu Wien. Studentensäbel in fliegender Mensur.)
Im Zuge einer langandauernden Auseinandersetzung mit der Frage, ob (vor allem) das Duell maßgebend für den Zusammenhalt in den Verbindungen sei, hatte sich der heutige eher erzieherische Sinn der Mensur geprägt:
- Jeder Paukant hat sich verbindlichen Regeln – dem Fechtcomment – zu unterwerfen
- obwohl ernste Verletzungen faktisch ausgeschlossen sind, ist die Mensur für jeden Fechter eine Ausnahmesituation, die ihn Überwindung kostet.
Gerade darin besteht ihr Wert:
- indem der einzelne sich dem Fechtcomment unterwirft, beweist er Fairness
- indem er seine inneren Widerstände überwindet, entwickelt er sich charakterlich weiter.
Lowisser-Schnitt Dr. Arthur Lemisch auf Mensur
- Die Mensur stärkt Selbstdisziplin und Körperbeherrschung.
- Der fechtende Student hat danach zu trachten, seinen Mitpaukanten nicht als Gegner zu besiegen, sondern durch technisches Können kontrolliert eine Extremsituation durchzustehen ohne Ausweichen vor Hieben des Anderen. Dabei bestimmt nicht das eigene Ermessen, sondern das eines Paukarztes sowie die Entscheidung des Unparteiischen die Grenze, bis zu der die Betreffenden die Mensur auszufechten haben.
- Man hat darauf zu achten, dass man sich möglichst wenig Blößen gibt.
- Man bietet dem Gegner ständig die Spitze, während man die Spitze der gegnerischen Waffe möglichst weit von sich ablenkt.
- Der eigene Angriff darf die Verteidigung nicht unmöglich machen.
- Unter mehreren Stößen verdient der sicherste den Vorzug.
Eine Weiterentwicklung des Stoßrapiers mit großem Stichblatt war der noch leichtere, wendigere „Pariser“ mit kleinem Stichblatt und einer dreikantigen spitzen Klinge, der Mitte des 18. Jahrhunderts in Frankreich entwickelt wurde. Diese Waffe verursachte gefährliche Lungenverletzungen (Lungenfuchser). Die Gefährlichkeit dieser Waffe wurde alsbald erkannt. In Jena waren von Oktober bis Dezember 1839 dem Universitätsfechtamt 8 Lungenfuchser mit 2 Todesfällen gemeldet worden. Ab 1840 wurde deshalb das studentische Rencontre mit kriminellen Strafen bedacht, während bisher lediglich Waffen konfisziert wurden und eine Geldstrafe zu entrichten war. Dennoch lebte diese Waffe weiter, was die Todesfälle von Erdmannsdorfer (1845, Jena) und Dorner (1847, München) beweisen.
Im 18. Jahrhundert waren die studentischen Orden groß geworden. Ihre Mitglieder unterlagen dem Duellzwang und waren gehalten, auf jeden Tusch (Beschimpfung) mit einem stärkeren Tusch zu antworten oder zu fordern. Die Zahl der Duelle nahm damit stark zu. Sie verliefen jedoch unblutiger und geregelter, da man nicht mehr in blinder Wut aufeinander drang, sondern sich in der wahren Kunst des Fechtens mit Stoß und Gegenstoß versuchte. Die Orden wurden von den Landsmannschaften alter Art, den späteren Corps, abgelöst, sie übernahmen die Führungsrolle in der gesamten Studentenschaft und führten einen allgemein verbindlichen Comment (auch Pauk-Comment) ein, dem sich jeder Student zu unterwerfen hatte. Realinjurien jeder Art (Ohrfeigen, Schläge mit dem Ziegenhainer, der Hetzpeitsche oder Begießen mit dem Nachttopf) wurden verpönt. Als Beleidigung galt das Wort „dumm“ oder „dummer Junge“, später auch „Hundsfott“. War dieser Tusch gefallen, durfte nicht mehr überstürzt werden, binnen 24 Stunden musste die Forderung überbracht werden. Die stark verwilderten und rohen Sitten verschwanden damit mehr und mehr, und ein erträglicher Ton kehrte auf die Universitäten zurück.
Die Forderungen gingen im Allgemeinen über 6, 12, oder 24 Gänge, wobei ein Gang beendet war, wenn ein Stoß saß. Aber auch die Art der Duelle wurde abgesprochen, mit Hut, ohne Hut, mit großer oder kleiner Mütze, mit gewöhnlichen oder mit kleinen Binden, ohne Binden und Bandagen, auf eine bestimmte Anzahl Blutiger, auf einen Gang bis zur Abfuhr mit abgetretenen Sekundanten und Haltrufen der Paukanten. Bei der Forderung auf einen Gang wurden teils bis zu 70 Hiebe gefochten. Später wurde dieses Gefecht auf 25 Zeitminuten fest-gesetzt. Beim Stoßfechten gab es das Duell „Grave“ ohne Sekundanten, mit der Absicht nach der Brust zu stoßen (Kollettstoßen, Lungenfuchser) und die Forderung „Honoris gratis“ bei geringfügigen Beleidigungen unter Freunden. Eine solche Mensur bestand meist nur aus Stoß und Nachstoß. Meist galt die mittlere Mensur, wobei sich ganze Schwäche und Stärke der Klingen berührten und nur nach dem Arm gestoßen wurde.
Nach dem 7-jährigen Krieg (1756-1763) wurden auf den deutschen Hochschulen immer weniger Waffen getragen. Friedrich II. (1712-1786) hatte es für die preußischen Universitäten ganz untersagt, dennoch nahm die Zahl der Duelle nicht ab, wenn sie auch nicht mehr an Ort und Stelle und in aller Öffentlichkeit ausgetragen wurden. In Jena, einer der Hochburgen des Fechtens, trat eine studentische Kommission zusammen (1791/92), der auch Goethe angehört haben soll, um über die Abschaffung des studentischen Duells zu beraten. Der Versuch scheiterte.
Das Erlernen des Stoßfechtens erforderte Zeit und Übung und an den verschiedenen Universitäten bildeten sich unterschiedliche Bräuche (Comment) aus. Der junge Student war dadurch oft im Nachteil. So ist es zu erklären, dass man als commentmäßige Waffe zum Hieber zurückkehrte, der schon ab 1767 in Göttingen das Rapier und den Pariser verdrängt hatte und dort die einzig commentmäßige Waffe war.
Mit dem Hiebfechten, das Rapier und Pariser langsam verdrängte, entwickeln sich die verschiedenen Hiebfechtwaffen, Schläger, Glockenschläger und Säbel, und das studentische Fechten begann endgültig seine Sonderform anzunehmen. Der Korbschläger entstand aus dem Korbdegen, die Glocke aus dem Jenaer Stoßdegen. Warum an einigen Universitäten der Korb-, an anderen der Glockenschläger heimisch wurde, ist noch ungeklärt. Als Faustregel gilt, dass östlich der Elbe Glocke gefochten wurde (Ausnahmen: Rostock und Kiel) und westlich der Elbe Schläger gefochten wurde (Ausnahmen: Halle und Leipzig).
Das Hiebfechten wurde durch den Göttinger Fechtmeister Christian Kastrop entwickelt. Er lehrte den Hieb so zu schlagen, dass man damit gleichzeitig den Hieb des Gegners parieren konnte. F. A. W. L. Roux führte diese Hiebschule zu höchster Blüte. Die Auslage, „Glacé“, wobei die Waffe im Gang mit waagrecht vorgehaltenem Arm geführt wurde (vgl. Säbelfechten), erinnert noch an den Übergang vom Stoß- zum Hiebfechten. Die ursprünglich geschaffene Spitze konnte noch zum Stoß verwandt werden. Da es dabei jedoch zu tödlichen Verletzungen kam, wurde um 1830 die Spitze allgemein abgerundet, wodurch der Hieber zur ausschließlichen Schlagwaffe, dem heutigen Schläger, wurde.
Die Mensur war noch recht unterschiedlich, eine rückwärtige Linie oder eine Kreislinie durfte allerdings nie überschritten werden. Die Paukanten durften innerhalb der Mensur vor- und zurückgehen bzw. im Kreise rotieren. Anfangs war der Abstand so groß, dass zum Treffhieb ein Ausfallschritt nötig war. Es war nicht erforderlich, jeden Hieb zu erwidern, im Gegenteil gute Fechter parierten mehrmals, bis sie die Blöße des Gegners erkannten und oft mit einem einzigen gezielten Hieb die Partie zu ihren Gunsten entschieden. Durch die Kombination von Hieb und gleichzeitiger Parade verlor das Hiebfechten auch die letzte Gemeinsamkeit mit dem Stoßfechten.
Im Zusammenhang mit den Forderungen sind auch die Viritim- und die Pro Patria-(PP)-Forderung zu nennen, die um 1800 aufkamen. Bei der Viritim-Forderung forderte ein Einzelner, wenn er durch eine Verbindung beleidigt wurde (viritim, d. h. Mann für Mann [heute PC]). Pro Patria-Forderungen, das waren 3 Chargen- und ebenso viele Burschen-Partien, wurden bei Beleidigungen zwischen zwei Verbindungen übersandt.
Eine besondere Form, „die Hatz“, entwickelte sich später in Österreich, dabei handelt es sich um eine PP-Suite, die ständig erneuert wurde.
Speziell bei den Corps entfielen diese Forderungen mehr und mehr; wenn sie auch unter verschärften Bedingungen mit dem Schläger ausgetragen wurden, so stellten sie doch meist eine Reaktion auf eine Ehrbeleidigung dar. An ihre Stelle trat für Ehrbeleidigungen die Säbel(Chargen)Forderung. PP-Suiten und Persönliche Kontrahagen, sie lebten freilich weiter, wurden im korporationsstudentischen Bereich überbracht, um auf commentmäßige Weise das Missfallen über eine Verhaltensweise auszusprechen.
Neben dieser Variante wird heute vielfach aus Freude am gegenseitigem Kräftemessen die PP-Suite gefochten.
Trefffläche war anfangs noch Brust, Oberschenkel und Oberarm des Gegners, aber nicht der Kopf. Dieser war durch den Paukhut (Napoleonshut, lederne Helme mit und ohne Schirm – wie bis in die letzte Zeit bei den deutsch-baltischen, estnischen, litauischen und polnischen Korporationen – sowie hohe Filz- und Zylinderhüte, ab 1825 auch große wattierte Schildmützen) geschützt. Die Schutzbandagen wurden im Laufe der Zeit vermehrt und verbessert, die Leibbinde wurde durch die Paukhose mit Lederschurz ersetzt, der Beine und Leib bis zur Herzgrube deckte. Der Hals wurde durch nasse Tücher, später durch eine steife Krawatte geschützt. Der Arm wurde durch Seidenbinden oder durch einen Lederstulp geschützt, darüber kam schließlich ein langer lederner Handschuh. Nachdem kurz hintereinander
zwei gefährliche Augenverletzungen vorgekommen waren, führte der Heidelberger Paukarzt Dr. Immisch, Corps Guestphaliae Jena (1857) die Paukbrille ein. Mütze und Hut, die ehemals die Augen schützen sollten, verschwanden damit mehr und mehr. Mit der Entblößung des Kopfes sahen aber die Behörden wieder eine erhöhte Gefährdung durch die Mensur und gingen schärfer als bisher gegen das studentische Duell vor. In Jena wurde daraufhin 1877/78 zum Schein ein dünnes Seidenmützchen eingeführt, das mühelos durchschlagen werden konnte. Später wurde die Mensur mit einem Scheingang (Ehrengang) eröffnet, bei dem die Paukanten ihre normalen Mützen aufbehielten, die sie vor dem ersten scharfen Gang ablegten. Diese Sitte ist bis heute im Ehrengang erhalten geblieben.
Mit der Vermehrung der Bandagen war der Kopf schließlich zur alleinigen Trefffläche geworden. Um ihn zu schützen, änderte sich die Fechtweise, die Hand mit dem Fechtarm ging nach oben, die Klingenspitze nach unten, so dass mit Korb, Klinge und Arm pariert werden konnte. Die verhängte Auslage entstand, der Ausfall zum Treffhieb wurde unnötig, der Kampfabstand, die Mensur, wurde enger gezogen und auch der Rückzug vor einem Hieb des Gegners konnte entfallen. Es wurde üblich, die Hiebe regulär zu erwidern. Die feste Stellung war geboren, der Oberkörper hatte seine Beweglichkeit verloren. In den folgenden Jahrzehnten entwickelte sich das Bild der uns gewohnten Mensur.
Auch das Sekundantenwesen hatte sich verändert. Der Sekundant stand nun auf der Seite seines Paukanten und trug neben der Sekundantenmütze anstelle eines Ziegenhainers ebenfalls einen Schläger. Häufig wurde aber noch barhäuptig sekundiert. Der Sekundant konnte damit nur mit seinem Schläger Schutz geben, wodurch sich das Sekundieren zu einer hohen Kunst entwickelte. Als Treffer (Anschiss) galt eine commentmäßige entstandene, klaffende Wunde von mindestens 1 Zoll Länge. Früher (Stoßfechten) zählte ein Gang bis zum Treffer. Da nun die Verletzungen abnahmen, ließ man die Gänge alter Art fallen und zählte nach Minuten (Forderung auf 15 oder 20 Minuten oder bis zur Abfuhr).
Später wurde vereinbart, dass eine Minute einer bestimmten Anzahl von Gängen entspricht. Daraus entstand die bis 1960 noch weitverbreitete Annoncierung einer Partie: „Silentium! Ich annonciere eine einfache Schlägerpartie mit Mützen und Sekundanten über 15 Minuten gleich 30 Gängen einschließlich 2 Ehrengängen.“
Die Wundversorgung, die bis gegen Ende des 19. Jahrhunderts entsprechend den medizinischen Kenntnissen äußerst primitiv war und zum Eitern zahlreicher Wunden führte, erklärt, weshalb eine Partie beendet war, wenn ein Anschiss (eine 1 Zoll lange Wunde) saß. Genäht wurde nur ausnahmsweise, um den Sekretabfluss nicht zu behindern. Viele verletzte Paukanten litten an Wundfieber, hervorgerufen durch das gefürchtete Erysipel (Wundrose, Rotlauf) und mussten zu Hause („im Korbe“) liegen, bewacht von den Bundesbrüdern.
Anti- und Asepsis, die Einführung der Sulfonamide und der Antibiotika bannte auch diese mit dem Fechten verbundene Gefahr. Das Schlägerfechten ist heute ungefährlicher als die meisten anderen Sportarten. Nach einer Statistik des Berliner Chirurgen, Geheimrat Professor Dr. Zeller Corps Herzyniae Göttingen et Borussiae Berlin, kamen in der Zeit vom 1.7.1928-15.4.1930 an tödlichen Sportunfällen vor:
- Baden und Schwimmen 619
- Motorradsport 417
- Bergsteigen 244
- Rudern und Segeln 182
- Fußball 16
- Boxen 9
- Mensur (einschl. Säbel) 1
Bei dem der Mensur zur Last gelegten Todesfall handelte es sich um eine nachträgliche Wundinfektion durch Auslaufen der schwarzen Farbe der Wickelkopfhaube in starkem Regen, also um eine nachträgliche Auswirkung der Mensur, die hätte vermieden werden können und heute bei der modernen Wundbehandlung auch vermieden wird.
Durch vermehrte und verbesserte Schutzmaßnahmen war die Schlägermensur immer ungefährlicher geworden, gleichzeitig stieg die Zahl der Partien stark an. Dennoch bestand keine Pflicht, sich ohne Anlass zu schlagen. So konnte es in den ersten Jahrzehnten der Corps durchaus vorkommen, dass Corpsstudenten von der Universität abgingen, ohne scharf gefochten zu haben. Erst um 1840 wurde verlangt, dass der ins engere Corps zu Rezipierende womöglich schon einmal auf Mensur gestanden habe. Nach gültigem Comment durfte jedoch nur nach erfolgtem Tusch (Beleidigung) gefochten werden, ein allzu häufiges Touchieren auf offener Straße oder im Lokal sollte aber auch vermieden werden. Um dennoch zu den gewünschten Partien zu kommen, wurden sogenannte Kontrahierkneipen eingeführt oder es wurde im Anschluss an die SC-Kommerse kontrahiert. Der Fechtwillige suchte sich seinen Gegenpaukanten und touchierte ihn mit einer formalen Beleidigung. Diese Art des Fechtens hatte den Duellcharakter, das Nehmen und Geben von Genugtuung einerseits und die absichtliche ernsthafte bis tödliche Verletzung des Gegners andererseits völlig verloren. Gefochten wurde nun weniger aus persönlichen Motiven, als vielmehr für die Sache des eigenen Corps. Man fand es wohl auch eines Corpsstudenten unwürdig, einen anderen Menschen ohne Grund nur zu dem Zwecke zu beleidigen, um eine Schlägerpartie fechten zu können. So kam um 1855 in Fortentwicklung der Kontrahierkneipen der Bestimmzettel auf, woraus sich unsere heutige Bestimmungsmensur entwickelte. Die beiden Parteien, später die Fechtchargierten, bestimmten, wer gegen wen fechten sollte, ohne dass irgendeine Beleidigung, sei sie auch nur formaler Art, vorausgegangen war.
Die Bestimmungsmensur (1858) wurde nun zu einem wesentlichen Erziehungsmittel der Corps. Während man früher auf schneidiges Fechten Wert legte und möglichst viele Abfuhren „herausbeißen“ wollte, begann man jetzt darauf zu achten, dass die Mensur technisch und moralisch einwandfrei durchgepaukt wurde. Das Kopfwegnehmen und später auch das Reagieren auf einen Hieb wurde bestraft, und es kam nicht mehr so sehr darauf an, den Gegenpaukanten abzuführen, als elegantes und technisch hochstehendes Fechten zu zeigen, und vor allem sich keine moralische Schwäche vor den Hieben des Gegners anmerken zu lassen. In diesem Bestreben schoss man zunächst weit übers Ziel hinaus. Es bildete sich nach 1870 allmählich die Unsitte heraus, auf dem Mensurtag und im SC kritische Anfragen über die technische und moralische Fechtweise beliebiger Paukanten zu stellen, die sich bis zum Aufsichtsrecht des SC über die Paukanten ausweitete. Darüber kam es naturgemäß häufig zu Streitigkeiten, die bald untragbare Formen annahmen, so dass auf dem Kösener Kongress 1889 auf einen Vorstoß von 33 corpsstudentischen Mitgliedern des preußischen Abgeordnetenhauses hin diese Anfragen bei Strafe der Deprekation abgeschafft wurden. Bis heute ist diese direkte Einmischung in die Mensurkritik eines anderen Bundes verpönt, wenngleich bei lascher Mensurbeurteilung das Ansehen des betroffenen Bundes stark leidet.
Mit der Einführung der Bestimmungsmensur hatte der Schläger seinen Charakter als Duellwaffe verloren. Anlässe und Gründe für Duelle, Ehrbeleidigungen, blieben jedoch bestehen, sie wurden nun mit dem gebogenen Säbel, einer Waffe, die um 1830 aufkam, ausgetragen. Die Säbelpartie wurde in Glacé-Auslage mit waagerecht vorgestrecktem Arm ausgefochten. Während des Ganges konnte aufgerückt werden, der Oberkörper behielt seine Beweglichkeit. Auch hier waren umfangreiche Schutzmaßnahmen getroffen worden, so dass ernstere oder gar tödliche Verletzungen ausgeschlossen waren. Hier blieben viele Charakteristika der frühen beweglichen Schlägermensur erhalten. Im Gegensatz zur Bestimmungsmensur bedurfte das Duell, die Säbelpartie, einer Genehmigung durch ein Ehrengericht. Wenn vor und nach der Jahrhundertwende das Säbelfechten in ein schlechtes Licht kam, so lag dies weniger an der Fechtart und den Paukanten, sondern an der mangelnden Verantwortung der amtierenden Ehrengerichte.
Etwa seit 1870 entspricht die Schlägermensur in Stellung, Haltung und Handhabung der heute üblichen Mensur. In der geschilderten Zeitspanne hat sich vieles ereignet, die Schlägermensur ist organisch gewachsen.
Das studentische Fechten hat sich vom allgemeinen Fechtwesen gelöst und gesondert weiterentwickelt. Vom Degen (Hieb und Stich) über das Rapier (nur Stoß) zum Korb- bzw. Glockenschläger wurde eine eigene studentische Waffe entwickelt. Der Comment regelt alle Anforderungen und löste das wilde Duell (Rencontre) ab. Realinjurien wurden durch Verbalinjurien, diese durch Formalinjurien und diese schließlich durch Bestimmzettel ersetzt.
Schutzausrüstung und Wundversorgung wurden laufend und in hervorragendem Maße verbessert und vervollkommnet. Fechtmeister leiteten die Studenten an und überwachten das allgemeine Fechtniveau. Vom fechterischen Standpunkt betrachtet, mussten die Studenten, die Paukanten, aber auch Negativa in Kauf nehmen:
- Die enge Stellung, Unbeweglichkeit der Paukanten
- Die starre Haltung des Oberkörpers
- Der Zwang zur Erwiderung der Hiebe
- Die daraus resultierende Gefahr des à-tempo-Fechtens, verbunden mit dem Risiko, nicht vorhandenes Können durch Kraft und Tempo ersetzen zu wollen.
- Das eingeengte Gesichtsfeld.
Wesentlichster Punkt der Wandlung ist der langsame Übergang vom ursprünglichen Duell zum ritterlichen Kampfspiel, losgelöst von Beleidigung, Ehrenfrage und vom Zwang zu siegen. Hier, bei der studentischen Mensur, gibt es keine Sieger und keine Besiegten, hier verliert nur derjenige, der von den fairen Regeln abweicht. Insbesondere die Corps hatten schon früh aufgehört, den Schläger als eine zur Austragung von Ehrhändeln und zur Sühne wirklicher Beleidigungen geeignete Waffe anzusehen. Die Schlägermensur wurde zum Selbstzweck und ist wesentliches Mittel zur Erziehung der Bundesmitglieder geworden. Sie ist heute so gestaltet, dass jeder ob groß ob klein, ob sportlich oder unsportlich, ob schnell oder langsam, ob Linkser oder Rechtser das Schlägerfechten erlernen kann. Trotz aller schützender Bandagen gehört Mut dazu, auf Schlägerlänge dem Gleichgesinnten Aug in Aug gegenüberzutreten und mit ihm die blanke Waffe zu kreuzen. Es gehört Fairness dazu, sich im Rahmen der vorgegebenen Regeln zu bewegen, und viel innere Ruhe und Konzentration will aufgebracht werden, um dem drohenden Hieb des Gegners nicht auszuweichen. Dies soll auch so sein und gehört genauso zur Erziehung wie die beurteilende Kritik, die jeder Bursch über den Paukanten des eigenen Bundes abgeben muss. Das Eigenerlebnis der Mensur wird bei jedem Paukanten individuell verschieden sein, aber es sind immer die Stadien, in denen die bundesbrüderlichen Bindungen wachsen und am innigsten empfunden werden.
In der Frühzeit des studentischen Fechtens wechselte die Beurteilung der Universitätsbehörden, die in jener Zeit die richterliche Gewalt über die Studenten ausübten, entsprechend den lokalen Gegebenheiten zwischen Verboten (Duelledikt in Wittenberg 1570, Jenenser Duellmandat 1684) und Lenkung durch Anstellung privilegierter Fechtmeister (Jena 1550, Rostock 1560). Bei ernster Gefahr für Leib und Leben nach Einführung des Stoßfechtens wurden erstmals Kriminalstrafen verhängt. Mit der Einführung des Hiebschlägers (um 1800 beginnend) und dem Aufkommen des Bestimmzettels um 1860, mit dem bewussten Verzicht auf jede auch nur formale Beleidigung, war die Bestimmungsmensur zu einem reinen Waffenspiel geworden. Trotzdem blieb, vor allem für Außenstehende, das Odium des Duells bis in die Mitte unseres Jahrhunderts erhalten. Die Gründe dafür sind einsichtig. Das Duell mit scharfen Waffen (Zweikampf mit tödlichen Waffen) stand schon immer unter Strafe. Die Entwicklung des studentischen Fechtens vom Duell bis zur Bestimmungsmensur vollzog sich langsam und im Verborgenen, im Schoße der Korporationen selbst. Zudem vollzog sich diese Entwicklung an den verschiedenen Universitätsorten sehr unterschiedlich.
Es ist daher nicht verwunderlich, dass die Rechtsprechung lange Zeit die Bestimmungsmensur als einen Zweikampf mit tödlicher Waffe ansah. Das Reichsgericht (RGSt. 8, 87; 60, 257) hat den geschaffenen Schläger „an sich, d. h. sofern auf die Waffe selbst gesehen wird“, als eine „tödliche Waffe“ angesehen. Es hat deshalb die Schlägermensur in den wenigen Fällen, die bis zu ihm gelangt sind, im Widerspruch zu der einheitlichen Auffassung der Rechtswissenschaft und der fast einheitlichen Praxis der Strafverfolgungsbehörden und der unteren Gerichte als Zweikampf mit tödlicher Waffe bestraft.
Der Bundesgerichtshof hat unter klarer Erkennung der geschichtlichen Gegebenheiten der Schlägermensur in unserem Rechtsstaate die Stellung gegeben, die ihr zusteht. Der V. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat 1953 in der Strafsache gegen den Corpsstudenten von Studnitz Corps Bremensiae einen Freispruch (BGH ST 4/24) gefällt. Er hat dabei in der Begründung u. a. ausgeführt: „Mit Recht ist das Landgericht der Auffassung, eine Bestimmungs- oder Verabredungsmensur, bei der lebensgefährliche Verletzungen durch Kampfregeln und – diesen Kampfregeln entsprechend – durch besondere Schutzmaßnahmen mit Sicherheit ausgeschlossen werden, sei kein Zweikampf mit tödlichen Waffen im Sinne der §§ 201 bis 210 StGB. Auf die Frage, ob man eine solche Mensur überhaupt als Zweikampf bezeichnen kann, braucht hier nicht eingegangen zu werden, denn das Strafgesetzbuch kennt nicht den Begriff des Zweikampfes schlechthin, sondern nur den Zweikampf mit tödlichen Waffen“.
Der Senat hat auch einen Sittenverstoß im Sinne des § 266 a StGB verneint. „Als Verstoß gegen die guten Sitten kann deshalb in diesem strafrechtlichen Sinne nur das angesehen werden, was nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zweifellos kriminell strafwürdiges Unrecht ist. Das ist bei der Bestimmungsmensur nicht der Fall. Auch unter ihren Gegnern befinden sich angesehene Persönlichkeiten, die sie aus den verschiedensten Gründen nicht mit krimineller Strafe bedroht sehen wollen. Es kann nicht die Rede davon sein, dass alle billig und gerecht Denkenden über die Sittenwidrigkeit der Bestimmungsmensur einig seien. Demgemäß kann der Angeklagte auch nicht wegen Körperverletzung bestraft werden“.
Dieses klare Urteil des höchsten bundesdeutschen Gerichtshofes nahmen aber die Senate mancher deutscher Hochschulen zunächst nicht zur Kenntnis. So verlangte die Freie Universität Berlin trotzdem von ihren Studenten die unterschriftliche Bestätigung eines Reverses, dass es „mit der Zugehörigkeit zur Freien Universität nicht vereinbar sei, einer Vereinigung anzugehören, die . . . oder Mensuren schlägt“. Ein Weinheimer Corpsstudent strich die Worte „oder Mensuren schlägt“ und unterzeichnete den Revers mit dem Zusatz: „Hiermit erkläre ich, dass mit der Kenntnisnahme des entsprechenden Senatsbeschlusses nicht seine Rechtmäßigkeit anerkannt wird“.
Von der Universität, die in ihrem Namen den Zusatz „Freie“ führt, wurde daraufhin die Immatrikulation des Studenten abgelehnt. Die von dem Studenten gegen diesen Bescheid erhobene Verwaltungsklage hat vor dem Verwaltungsgericht Berlin, dem Oberverwaltungsgericht Berlin und in letzter Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24. Oktober 1985) Erfolg gehabt. In dem Urteil (BVerwG 7, 125 und 7, 287) heißt es u. a.: „Mit Recht habe aber bereits das Oberverwaltungsgericht verneint, dass das Mensuren schlagen strafbar oder sittenwidrig sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht sehe keine Veranlassung, von der Auffassung des Bundesgerichtshofes abzuweichen
und auf dem Gebiete des Verwaltungsrechts einen Tatbestand als strafbare oder sittenwidrige Handlung zu werten, dessen Strafbarkeit das hierfür zuständige Bundesgericht wegen Fehlens der Sittenwidrigkeit mit überzeugenden Gründen verneine“.
Die weiteren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu der Frage, ob das Mensuren schlagen als Verletzung der akademischen Disziplin der Studenten zu betrachten sei, sind von außerordentlicher Wichtigkeit für die Erhaltung der akademischen Freiheit auf unseren Hochschulen: „Auch wenn die private Lebenssphäre eines Studenten in den Bereich des besonderen Gewaltverhältnisses, dem der Student unterworfen werde, einzubeziehen sei, so könne dies nicht dazu führen, dem Studenten innerhalb seines persönlichen Lebensbereiches die Ausübung seiner vom Grundgesetz garantierten Rechte zu schmälern, solange sie sich innerhalb der allgemeinen Rechts- und Sittenordnung halte. Die Universität sei daher nicht berufen, Ordnungen aufzurichten, die sich nicht in den Rahmen ihrer Aufgabe und der damit verbundenen grundgesetzlichen Bindungen einfügen ließen“.
Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 103.65) im Zusammenhang mit der offiziellen Zulassung mensurenschlagender Korporationen erging im Streit der Johann-Wolfgang-von-Goethe-Universität in Frankfurt/Main gegen die Alte Prager Landsmannschaft Hercynia im CC und führte zum gleichen für uns positiven Ergebnis. Ebenso konnte eine Beanstandung der Bundeswehrhochschule Hamburg „Mensuren fechtende Soldaten würden Selbstverstümmelung begehen“ zurückgewiesen und zurechtgerückt werden.
Mit diesen klaren Urteilen der höchsten bundesdeutschen Gerichte dürfte der rechtliche Streit über die Strafbarkeit und die disziplinäre Ahndung unserer Schlägermensur – jedenfalls für die Bundesrepublik – ein für alle Mal beendet sein.
Österreichische Gerichte und Behörden haben sich mit der Frage der rechtlichen Beurteilung des Mensurfechtens bisher nicht befasst. Obige Ausführungen beziehen sich daher ausschließlich auf in der Bundesrepublik Deutschland ergangene Entscheidungen.
Die deutschen Entscheidungen zur Mensur wirken sich jedoch indirekt auf die österreichische Rechtslage aus. Gemäß § 83 StGB macht sich strafbar, wer einen anderen am Körper verletzt. Dass es beim Mensurfechten zu Verletzungen kommen kann, bedarf keiner näheren Erläuterung. Eine Körperverletzung ist jedoch gemäß § 90 Abs 1 StGB dann nicht rechtswidrig, wenn der der Verletzte in sie eingewilligt hat. Voraussetzung für den Entfall der Rechtswidrigkeit ist, dass die Verletzung als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt. Es ist wohl nicht anzunehmen, dass österreichische Gerichte die Sittenwidrigkeit des Mensurfechtens anders beurteilen würden als jene in Deutschland.
Einen neuen Ansatz verfolgt der Salzburger Waffenstudent Dr. Andreas Hochschwimmer in seiner 2008 an der Uni Salzburg verfassten und bei akadpress erschienenen Dissertation mit dem Titel »“Student sein, wenn die Hiebe fallen….“ – Mensur und Strafrecht«. Darin legt er überzeugend dar, dass das Mensurfechten als Sportart anzusehen ist.
Entscheidend für die Einordnung des studentischen Fechtens als Sport ist abgesehen vom Wettkampfcharakter insbesondere die starke Reglementierung der Mensur durch den Paukkomment und die Organisation in Verbänden – auch wenn es sich bei den schlagenden Verbindungen nicht um Sportverbände im herkömmlichen Sinn handelt.
Ein dem Gegner bei einer Mensur beigebrachter „Schmiss“ ist folglich strafrechtlich nicht anders zu sehen als bei anderen Kampfsportarten mögliche Verletzungen (zB das „Cut“ eines Boxers).
Auch wenn in Österreich keine Judikatur dazu besteht, kann man daher davon ausgehen, dass das Schlagen von Mensuren in Österreich ebenso wie in Deutschland keine strafrechtlich relevante Tätigkeit ist.